Geschenke an fremde Dritte, die nicht Arbeitnehmer sind, dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG den Gewinn grundsätzlich nicht mindern; Aufmerksamkeiten bis 60 Euro an Geschäftsfreunde, die 35 Euro übersteigen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Ob die Aufwendungen für die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, ist davon abhängig, ob die Aufwendungen für das Geschenk bzw. die Aufmerksamkeit abzugsfähig sind. Für die Überprüfung der Freigrenze ist allein der Wert der Zuwendung ohne die Pauschalsteuer maßgebend (BMF-Schreiben vom 19.05.2015, BStBl. I 2015 S. 468, Rz. 5).