Aufmerksamkeiten als Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer

Im Deutschen Bundestag wurde die Frage gestellt, inwieweit Aufmerksamkeiten als Sachzuwendungen bis zu 60 Euro an fremde Dritte unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG fallen, wenn der Wert der Zuwendung inklusive der übernommenen Pauschalsteuer nach § 37b EStG 35 Euro übersteigt, der Wert der Zuwendung ohne die Pauschalsteuer jedoch unter 35 Euro liegt.

Geschenke an fremde Dritte, die nicht Arbeitnehmer sind, dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG den Gewinn grundsätzlich nicht mindern; Aufmerksamkeiten bis 60 Euro an Geschäftsfreunde, die 35 Euro übersteigen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Ob die Aufwendungen für die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, ist davon abhängig, ob die Aufwendungen für das Geschenk bzw. die Aufmerksamkeit abzugsfähig sind. Für die Überprüfung der Freigrenze ist allein der Wert der Zuwendung ohne die Pauschalsteuer maßgebend (BMF-Schreiben vom 19.05.2015, BStBl. I 2015 S. 468, Rz. 5).


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