Aufwendungen für eine Fettabsaugung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2017 - 7 K 1940/17).

Grundsätzlich sind Heilaufwendungen, die zwangsläufig entstanden sind, als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die Zwangsläufigkeit ist jedoch nachzuweisen. Erforderlich ist hierfür ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

In dem Urteilsfall machte eine Patientin Kosten für eine Fettabsaugung wegen eines Lipödems geltend. Ihr behandelnder Arzt bescheinigte, die Operation sei aus medizinischer Sicht notwendig. Sie vermeide eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression. Ihre Krankenkasse übernahm die Kosten für die Fettabsaugung jedoch nicht. 

Das FG Baden-Württemberg lehnte die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen ab, da es sich bei einer Liposuktion um keine Standardtherapie handelt und auch nicht nachgewiesen werden könne, dass eine nachhaltige Reduktion der Beschwerden erreicht werden könne.


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