In dem Urteilsfall machte eine Patientin Kosten für eine Fettabsaugung wegen eines Lipödems geltend. Ihr behandelnder Arzt bescheinigte, die Operation sei aus medizinischer Sicht notwendig. Sie vermeide eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression. Ihre Krankenkasse übernahm die Kosten für die Fettabsaugung jedoch nicht.
Das FG Baden-Württemberg lehnte die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen ab, da es sich bei einer Liposuktion um keine Standardtherapie handelt und auch nicht nachgewiesen werden könne, dass eine nachhaltige Reduktion der Beschwerden erreicht werden könne.