FG Rheinland-Pfalz: Kindergeld bis zum angestrebten Berufsziel

In dem Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.06.2017 - 5 K 2388/15; noch nicht rkr.) ging es um die Frage des Kindergeldbezuges bei Kindern, die bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht haben.

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bezogen werden, wenn es sich um eine mehrstufige Ausbildung handelt.


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