Einkünfte aus der Mitnahme von Fahrgästen im Rahmen von Fahrgemeinschaften können nach § 22 Nummer 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen, wenn sie 255 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Mit der Freigrenze ist sichergestellt, dass Einkünfte geringeren Umfangs aus der Bildung von Fahrgemeinschaften steuerfrei bleiben.