Grundsätzlich fallen die Reparaturaufwendungen von Geräten unter § 35a EStG, die in einer Hausratversicherung mitversichert werden können (vgl. Anhang des BMF-Anwendungsschreibens vom 9. November 2016, BStBl I S. 1213).
Eine weitere, allgemeine Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Reparaturleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt.
Die einheitliche Auslegung der berücksichtigungsfähigen Reparaturleistungen unter den Finanzämtern wird dadurch sichergestellt, dass sich die Finanzbehörden des Bundes und der Länder laufend miteinander abstimmen.