A1-Bescheinigung ab 01.01.2019 elektronisch beantragen

Seit längerem gibt es die sogenannte A1-Bescheinigung, die es ermöglicht, dass entsendete Arbeitnehmer in EU-Staaten oder den Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz weiterhin der deutschen Sozialversicherung zuzuordnen sind und somit keine Abführung von Beiträgen in dem jeweiligen Staat erfolgt. Arbeitnehmer oder Unternehmer, die dienstlich in das Ausland reisen, wobei selbst das Betanken eines Dienstwagens schon als dienstliche Tätigkeit gilt, müssen ab dem 01.01.2019 eine A1-Bescheinigung elektronisch bei der Kranken- oder Rentenversicherung beantragen. In begründeten Einzelfällen ist ein Antrag in Papierform bis zum 30.06.2019 möglich.

Im EU-Ausland sind schon jetzt mehr Kontrollen bezüglich der A-Bescheinigung zu verzeichnen. Aus diesem Grund, ist es wichtig, dass auch Arbeitnehmer und Unternehmer, die dich nur kurzfristig in diesen Staaten aufhalten, eine A1-Bescheinigung beantragen. Sofern eine Kontrolle erfolgt und eine Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann (manche Länder akzeptieren auch den Nachweis, dass ein Antrag gestellt wurde), kann dies eine Geldstrafe im fünfstelligen Bereich nach sich ziehen, die der Arbeitgeber bzw. der Unternehmer selbst zu entrichten hat.

Sollten Sie Fragen bezüglich der A1-Bescheinigung und deren Antragstellung haben, können Sie sich jederzeit mit uns in Verbindung setzen.


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