Bescheinigung des Großbuchstaben „M“ ab 2019 Pflicht

Stellt der Arbeitgeber oder Dritte in dessen Auftrag Arbeitnehmern während einer Auswärtstätigkeit Mahlzeiten zur Verfügung (es genügt, dass man die Möglichkeit hatte, etwas zu essen), muss dies ab 2019 verpflichtend auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt werden. Hierbei ist es irrelevant, ob dem Arbeitnehmer eine einzige Mahlzeit im gesamten Jahr zur Verfügung gestellt wird, oder ob dies regelmäßig geschieht. Hierfür muss im Lohnkonto der Großbuchstabe „M“ vermerkt und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden.

Diese Regelung wurde bereits im Jahr 2014 eingeführt. Aufgrund einer mehrmals verlängerten Übergangszeit, war die Bescheinigung bisher nicht verpflichtend. Dies ändert sich nun ab dem 01.01.2019.

Sollten Sie Fragen zu dieser Bescheinigung oder ähnlichen Themen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.


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