Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Hundegassiservices stellen haushaltsnahe Dienstleistungen dar

Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben aus dem Jahr 2014 aufgrund der Rechtsprechung des BFH in einigen Punkten angepasst. Der Begriff im Haushalt kann daher nun auch das angrenzende Grundstück umfassen, wenn die haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen dem eigenen Grundstück dienen. Unter anderem ergänzte das Bundesfinanzmisterium, dass nun auch Tierbetreuungskosten und Tierpflegekosten nach § 35a EStG steuerlich begünstigt sind, wenn sie innerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen vorgenommen werden.

Im konkreten Fall des Hundegassiservices hat das FG Hessen zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden. (FG Hessen, Urteil vom 01.02.2017 -12 K 902/16). Die Revision beim Bundefinanzhof ist anhängig (Az. VI B 25/17).


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