Bußgelder
Übernehmen Sie die durch Mitarbeiter mit einem betrieblichen Fahrzeug verursachten und gegen diese verhängten Bußgelder aufgrund von Verstößen gegen das Diesel-Fahrverbot, so ist unseres Erachtens Arbeitslohncharakter abzulehnen, da das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund steht.
Nachrüstungskosten
Die tatsächlich Entstandenen Nachrüstungskosten sind aktivierungspflichtig, weil das Diesel-Fahrzeug funktionstüchtig und damit betriebsbereit gehalten wird. Es handelt sich bei den Nachrüstungskosten um sogenannte nachträgliche Anschaffungskosten des Betriebsfahrzeugs.
Hinweis: Für eventuelle Nachrüstungskosten besteht aufgrund der Aktivierungspflicht ein Rückstellungsverbot.
Abschreibung
Erfolgt eine nachweisbare, zumindest plausibel geschätzte Nutzungseinschränkung Ihres betrieblichen Diesel-Fahrzeugs, so ist eine Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vorzunehmen.
Hinwies: Bei Aufhebung des Diesel-Fahrverbots erfolgt eine entsprechende Zuschreibung,
Rücklage für Ersatzbeschaffung
Sollten Sie Ihr betriebliches Diesel-Fahrzeug wegen des ausgesprochenen Fahrverbots verkaufen und es dabei zur Aufdeckung eines Veräußerungsgewinns kommen, so kann dieser ggf. in eine sogenannte Rücklage für Ersatzbeschaffungen steuerneutral „eingefroren“ werden. Dieser „eingefrorene Veräußerungsgewinn“ wird dann auf die Anschaffungskosten des Ersatzfahrzeugs übertragen. Hier werden somit zukünftig geringe AfA-Werte aufwandswirksam. Ein etwaiger Veräußerungsverlust ist gewinnmindern anzusetzen.
(Privat-) Entnahmen und Einlagen
- Eine (Privat-)Entnahme eines betrieblichen Diesel-Fahrzeugs kann, aufgrund des gesunkenen Teilwerts nach Verhängung des Fahrverbots, steuerreduziert stattfinden.
- Eine (Privat-)Einlage eines Diesel-Fahrzeugs ins gewillkürte Betriebsvermögen zur Nutzung der Wertminderung im Rahmen der Gewinnermittlung ist nach Verhängung des Diesel-Fahrverbots ausgeschlossen.
Rückgängigmachung von IAB-Beträgen
Sollten Sie für ein Diesel-Fahrzeug einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) oder einen Herabsetzungsbetrag (HBS) in Ihrer Gewinnermittlung aufwandswirksam genutzt haben, so ist ein Ausscheiden oder eine Nutzungseinschränkung als Sondersachverhalt unschädlich.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, können Sie sich an uns wenden, wir helfen Ihnen gerne weiter.