1. 8-monatige Rückwirkungsfiktion: Die Organgesellschaft ist auch dann nicht vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG) in den Organträger finanziell eingegliedert (8-monatiger Rückwirkungszeitraum), wenn die Anteile an der Organgesellschaft innerhalb dieses Zeitraumes von einem Dritten auf den Organträger übergehen.
2. Bei der Berechnung der fünfjährigen Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG) kann eine umwandlungssteuerrechtliche Rückwirkungsfiktion beachtlich sein, auch wenn sie auf einen Zeitpunkt vor Gründung der Organgesellschaft wirkt.