Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

Altersvorsorgeaufwendungen sind bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht einkommensmindernd als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht Köln hat Bedenken, ob diese Regelung mit der Niederlassungsfreiheit in Europa vereinbar ist. Aus diesem Grunde wurde diese Frage an den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (FG Köln, Beschluss vom 03.08.2017 - 15 K 950/13).


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