Dies ist eine erfreuliche Entscheidung für den Steuerpflichtigen, da hierdurch der Zugang zum Vorsteuerabzug erleichtert worden ist. Der EuGH hat seine Entscheidung eng mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie begründet, da in dieser nicht das Tatbestandsmerkmal aufgeführt ist, dass der Unternehmer an der in der Rechnung aufgeführten Adresse sein Unternehmen ausüben muss.