Vorsteuern aus Briefkastenrechnungen (EuGH)

Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch den Empfänger von Gegenständen oder Dienstleistungen ist es nicht erforderlich, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (EuGH, Urteil v. 15.11.2017 - C-374/16 und C-375/16).

Dies ist eine erfreuliche Entscheidung für den Steuerpflichtigen, da hierdurch der Zugang zum Vorsteuerabzug erleichtert worden ist. Der EuGH hat seine Entscheidung eng mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie begründet, da in dieser nicht das Tatbestandsmerkmal aufgeführt ist, dass der Unternehmer an der in der Rechnung aufgeführten Adresse sein Unternehmen ausüben muss.


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